Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die WEKO
Frenkendorf/Basel, 20. August 2020: Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Megaterminal Gateway Basel Nord (GBN) sorgt die Wettbewerbskommission WEKO weiter für Verwunderung. Zuerst bewilligt sie ein Vorhaben, das „den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen vermag“. Anschliessend verweigert die WEKO den Betroffenen die Einsicht in die Verfahrens-Unterlagen. Schliesslich ignoriert die WEKO auch die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und setzt sich somit über geltendes Recht hinweg. Deshalb gelangt Swissterminal, ein integrierter Logistikdienstleister mit Hauptsitz in Frenkendorf bei Basel, jetzt mit einer Beschwerde an das Schweizer Bundesverwaltungsgericht.
Im Juni 2019 überraschte die WEKO mit ihrer Mitteilung, sie erhebe keine Einwände gegen das Zusammenschlussvorhaben rund um das umstrittene GBN-Projekt. Zwar vermöge das geplante Terminal – so die WEKO – „den wirksamen Wettbewerb beim Umschlag von Containern, Wechselbehältern und Sattelaufliegern im Import- und Exportverkehr zu beseitigen“. Gleichzeitig verbessere aber das Vorhaben die Wettbewerbsverhältnisse beim Transport von Gütern auf der Schiene (sogenannte Effizienzgründe).
Allerdings äusserte sich die WEKO damals nicht, auf welchen Grundlagen sie zum Schluss kam, das GBN-Vorhaben führe zu mehr Wettbewerb in anderen Bereichen. Ebenso schwieg sie sich darüber aus, wie genau die behauptete Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse geschehen soll und mit welchen Effekten.
Das vom GBN-Vorhaben direkt betroffene Schweizer Unternehmen Swissterminal hatte im Rahmen der Entscheidungsfindung der WEKO auch zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich zu der von den GBN-Befürwortern behaupteten Effizienzsteigerung zu äussern. Dies ist umso stossender, als die WEKO ihren viel beachteten und kritisierten Entscheid ausgerechnet und allein mit diesem Effizienzargument begründete.
Keine vertiefte Prüfung
Swissterminal versuchte daher, sich beim Bundesrat mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen die WEKO Zugang zu den Akten zu verschaffen. Insbesondere machte Swissterminal geltend, die WEKO habe es unterlassen, die behaupteten Effizienzgründe vertieft zu prüfen.
Mit Antwort vom 23. Juni 2020 teilte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, dem die WEKO administrativ zugeordnet ist, Swissterminal mit, auf die Beschwerde gegen die WEKO werde aus formaljuristischen Gründen nicht eingegangen, da die Beschwerde auf eine inhaltliche Überprüfung des WEKO-Entscheids abziele.
Keine Transparenz
Auch diese Antwort ist nicht dazu angetan, die verbreitete Verwunderung über die WEKO und deren Verhalten rund um den GBN-Entscheid zu klären. Denn – anders als vom WBF behauptet – verlangte Swissterminal gerade nicht eine inhaltliche Überprüfung des WEKO-Entscheids. Vielmehr ging es darum zu prüfen, ob die WEKO nicht das eigene Geschäftsreglement verletzt habe, indem sie den Zusammenschluss aufgrund von Effizienzkriterien genehmigte, ohne hierzu überhaupt vertiefte Abklärungen getroffen zu haben. Diese Kritik steht nach wie vor im Raum.
Bestärkt wird das Unbehagen durch die von der WEKO bewusst gesuchte Intransparenz rund um den Entscheid. Zunächst verweigerte sie der vom GBN-Vorhaben existenziell betroffenen Swissterminal jegliche Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen. Später nahm sie in einzelnen Papieren, die sie Swissterminal auf deren Insistieren zukommen liess, so viele Abdeckungen und Schwärzungen vor, dass sich Sinn und Aussagen der betreffenden Unterlagen nicht oder nur unvollständig ergaben.
WEKO übergeht Datenschutzbeauftragten
Auch die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten wurde von der WEKO praktisch ignoriert. Dieser empfahl der WEKO in seinem Entscheid vom 4. März 2020 – unter Vorbehalt der von Swissterminal akzeptierten Anonymisierung der Personendaten – den vollständigen Zugang zu den ersuchten Informationen.
Doch die WEKO leistete dieser Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten nicht nur nicht Folge. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben verzichtet die WEKO auch darauf, eine entsprechende, von Amtes wegen anfechtbare Verfügung zu erlassen. Damit wurden die Rechte von Swissterminal einmal mehr in grober Weise verletzt.
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Deshalb gelangt Swissterminal jetzt mit einer Beschwerde gegen die WEKO an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird verlangt, die WEKO sei anzuweisen, gemäss der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Swissterminal den vollständigen Zugang zu den relevanten Unterlagen zu gewähren.
Allenfalls sei die WEKO anzuweisen, Ihre Rechtsverweigerungshaltung aufzugeben und eine – gemäss den Gesetzesbestimmungen nötige – anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Für Transparenz und Wettbewerb
Swissterminal ist überzeugt, mit diesem mit viel Aufwand verbundenen Vorgehen einen wichtigen Beitrag zu leisten für eine transparente Rechtsprechung der WEKO und damit für einen funktionierenden Wettbewerb in der Schweiz.