Swissterminal erlangt Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht gegen Bundesmillionen für Gateway Basel Nord

26. September 2018
Swissterminal files complaint with Federal Administrative Court against federal funding for Gateway Basel Nord

Das im Raum Basel im Container-Umschlag führende Familienunternehmen Swissterminal AG gelangt aufgrund der Finanzierung des geplanten Millionenprojektes Gateway Basel Nord mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hintergrund ist der vom Bundesamt für Verkehr (BAV) im Juli 2018 gefasste Entschluss, den neuen Containerterminal in Basel zu drei Vierteln mit öffentlichen Bundesgeldern zu finanzieren.

Das Privatunternehmen Swissterminal sieht den bisherigen Wettbewerb im Terminalumschlag durch das vom Staat getragene Grossterminalprojekt stark gefährdet. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führt der Terminalbetreiber zudem unter anderem massive Verstösse gegen die Wirtschaftsfreiheit, das Wettbewerbsrecht und internationale Bestimmungen des Freihandels an. Gleichzeitig rügt das Unternehmen, dass es zwar durch das Grossprojekt direkt betroffenen ist, ihm im bisherigen Verfahren jedoch jegliches Mitwirkungsrecht verwehrt wurde.

Die am 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde richtet sich einerseits gegen die von der SBB als Mehrheitsaktionärin kontrollierte Gateway Basel Nord AG (GBN AG) und andererseits gegen das Bundesamt für Verkehr (BAV). Die Beschwerde verlangt, die vom BAV am 4. Juli 2018 erlassene Verfügung zur Finanzierung von drei Vierteln der Kosten für die erste Etappe des Projektes Gateway Basel Nord durch den Bund aufzuheben, da sie nach Swissterminals Meinung in vielfacher Weise gegen geltendes Recht verstösst.

Sachverhaltsabklärung mangelhaft und einseitig

Die Beschwerde führt zudem an, dass die vom BAV vor dem Entscheid durchgeführte obligatorische Sachverhaltsabklärung mangelhaft und äusserst einseitig geführt wurde, da das BAV im Wesentlichen einfach die Ausführungen und Behauptungen der künftigen Gateway-Betreiber ungeprüft zum Sachverhalt erhoben hat. Beispiele sind die prognostizierten Mengenentwicklungen, die von den Gateway-Initianten behaupteten Produktivitätsgewinne sowie Verlagerungseffekte von der Strasse auf die Schiene.

Abklärungen zum Wettbewerbseintritt eines Staatsunternehmens vernachlässigt

Zudem ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass das BAV die Abklärungen zum Eintritt eines Staatsunternehmens in den Wettbewerb komplett vernachlässigt hat. Nicht nur die SBB Cargo als Mehrheitsaktionärin der GBN AG ist als Tochtergesellschaft der SBB AG zu 100% im Staatsbesitz, sondern auch bei der als Minderheitsaktionärin am Projekt beteiligten Hupac ist die SBB Miteigentümerin. Fragen zur Zulässigkeit und zu den gesetzlichen Grundlagen eines solchen Bundesengagements in einem bestehenden, von Privaten getragenen funktionierenden Markt, sind nach Ansicht von Swissterminal von der Behörde nicht weiter erwogen worden.

Unerlaubte Quersubventionierung

Dies betrifft auch die Fragen zur Finanzierung des letzten – nicht durch den Bund finanzierten – Viertels des Grossprojektes durch die SBB. Da die SBB Cargo hoch verschuldet ist und nicht über eigene entsprechende Mittel verfügt, ist zu prüfen, ob es sich hier ggf. um eine unerlaubte Quersubventionierung mit Mitteln, welche die SBB in ihrem subventionierten Geschäftsbereich erhalten hat, handelt.

Verstoss gegen Wirtschaftsfreiheit und die Wettbewerbsneutralität

Ein weiterer zentraler Punkt der Beschwerde ist der Verstoss der Millionensubventionierung durch den Bund in Höhe von fast CHF 83 Millionen gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Wettbewerbsneutralität.

Mit den Bundesgeldern wird ein Projekt finanziert, das in der Konsequenz dazu führt, bisherige (private) Marktteilnehmer aus dem Markt zu verdrängen und langfristig den bestehenden Wettbewerb zu beseitigen oder zumindest nachhaltig zu verzerren. Auch international verstösst der BAV-Entscheid gegen geltende Bestimmungen, denn das zwischen der Schweiz und der EU geschlossene Freihandelsabkommen schliesst solche staatlichen Subventionen, die zu Behinderungen im internationalen Warenverkehr zwischen mit der EU führen, klar aus.

Mitwirkungsrecht verweigert

In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hält Swissterminal fest, dass ihr im bisherigen Subventionsverfahren jegliches Mitwirkungsrecht verweigert wurde, obwohl kein zweites Unternehmen von den negativen Folgen des Gateways Basel-Nord im gleichen erheblichen Ausmass betroffen ist. Die Verweigerung des Bundesamtes ging unter anderen soweit, dass Swissterminal die fragliche Verfügung vom 4. Juli 2018 erst auf ihr formelles Begehren ausgehändigt erhielt. Der Zugang zu den dem BAV zugrunde liegenden Akten wird Swissterminal bis heute verweigert. Auch dagegen richtet sich die Beschwerde.